§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
( 1 ) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
( 2 ) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen
( 1 ) Unser Angebot ist freibleibend.
( 2 ) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die wir den Kunden bzw. Bestellern überlassen, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Unsere Angebote und Unterlagen dürfen Dritten, insbesondere Konkurrenzfirmen nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind auf Verlangen zurückzugeben.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen
( 1 ) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
( 2 ) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
( 3 ) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Ist eine Anzahlung vereinbart, sind wir zur Lieferung der Sache erst verpflichtet, wenn die vereinbarte Anzahlungssumme einem unserer Konten gutgeschrieben oder uns der Betrag in bar ausbezahlt wurde.
( 4 ) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anders ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der BRD p.a. zu fordern. Falls uns ein höherer Verzugsschaden entstanden ist, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
( 5 ) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis resultiert.
( 6 ) Nach Auftragsbestätigung gewünschte Änderungen in der Konstruktion des Liefergegenstandes können von uns nur dann kostenlos berücksichtigt werden, wenn uns hierdurch keine Mehrkosten entstehen. Etwa entstehende Mehrkosten sind vom Auftraggeber zusätzlich zu entrichten. Änderungen, die nach Herstellung des Liefergegenstandes auf Wunsch des Bestellers vorgenommen werden, sind in vollem Umfang vom Besteller zusätzlich zu vergüten.
§ 4 Lieferzeit
( 1 ) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
( 2 ) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Bestellers voraus. Insbesondere hat der Besteller alle zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen unverzüglich vorzulegen.
( 3 ) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt ebenfalls vorbehalten.
( 4 ) Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
( 5 ) Wir sind berechtigt, die vereinbarte Lieferzeit durch einseitige Erklärung angemessen zu verlängern, wenn die Ausführung des Auftrags sich durch höhere Gewalt oder durch von uns nicht zu vertretende Umstände verzögert. Bei einer Überschreitung der Lieferzeit aus den vorgenannten Gründen ist der Auftraggeber nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Teillieferungen durch uns sind zulässig.
§ 5 Gefahrenübergang, Verpackungskosten
( 1 ) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
( 2 ) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
( 3 ) Auf schriftlichen Wunsch des Bestellers wird das Transportrisiko durch eine auf seine Kosten abzuschließende Versicherung gedeckt.
§ 6 Mängelgewährleistung
( 1 ) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.
( 2 ) Schlägt die Mängelbeseitigung / Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandelung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Eine Haftung für Mängelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
( 3 ) Sind die Produktdaten des zu transportierenden Produktes vom Kunden vorgegeben, entfällt jegliche Gewährleistungsverpflichtung, wenn die Produktdaten unzutreffend sind und sich als Folge hieraus kein ordnungsgemäßer Transport des Produktes herstellen lässt.
( 4 ) Die Haftung für Mängel der Lieferung und für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften besteht nicht, sofern der Besteller Änderungen und Instandsetzungsarbeiten an dem Liefergegenstand eigenmächtig veranlasst oder durchgeführt hat. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Arbeiten sowie zur Lieferung von Ersatz oder Ersatzteilen hat uns der Besteller eine angemessene Frist zu gewähren. Wird eine zu kurze Frist gewährt, so werden wir von den Gewährleistungsansprüchen frei. Für Lieferteile, die wegen ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach Art ihrer Verwendung dem vorzeitigen Verschleiß ausgesetzt sind, übernehmen wir keine Haftung. Eine Haftung entfällt ferner bei unsachgemäßer Wartung und Pflege, bei Überbeanspruchung durch den Besteller und bei Einflüssen von Temperatur, Witterung, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Art. Für Ketten, Drahtseile, Fördergurte und sonstige Fremderzeugnisse übernehmen wir nur diejenige Haftung, die auch die Hersteller dieser Gegenstände uns gegenüber übernehmen. Wir haften jedoch für die richtige Wahl und Berechnung dieser Fremderzeugnisse. Eine Haftung für gute Funktion unserer Anlagen übernehmen wir nur, wenn die Aufstellung sorgfältig und sachgemäß oder durch unsere Spezialmonteure erfolgt ist.
( 5 ) Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden; für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
§ 7 Gesamthaftung
( 1 ) Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 6 vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Vertragsverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche gem. § 823 BGB.
( 2 ) Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit oder wegen Unvermögens bleiben unberührt.
( 3 ) Gleiches gilt, soweit die Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist.
( 4 ) Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Mitarbeiter.