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AGB

Schrage Rohrkettensystem GmbH Conveying Systems

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 ALLGEMEINES

(1) Die folgenden Liefer- und Leistungsbedingungen (im folgenden kurz "AGB" genannt) gelten ausschließlich für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, sofern wir ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
(2) Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten unsere AGB für künftige Lieferungen und Leistungen auch dann, wenn sie nicht in jedem individuellen Fall ausdrücklich vereinbart wurden.


§ 2  ANGEBOT

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung dar.
(2) Sofern nicht anderweitig ausdrücklich von uns schriftlich bestätigt, sind Angaben von uns, welcher Art auch immer, nur annähernd maßgebend.
(3) Wir behalten uns das Recht vor, technische und konstruktive Änderungen der bestellten Waren vorzunehmen, welche von den in Angeboten oder Broschüren enthaltenen Beschreibungen abweichen können, soweit diese weder den Käufer unzumutbar beinträchtigen noch die Funktion der bestellten Ware beeinträchtigen.
(4) Modelle, Muster, Zeichnungen, Pläne, Beschreibungen, Angebote und sonstige Unterlagen, die wir dem Käufer übergeben haben, bleiben unser Eigentum und unterliegen unserem Urheberrecht. Sie dürfen Dritten nicht weitergegeben oder zugänglich gemacht werden.


§ 3 VERTRAGSABSCHLUSS

(1) Der Käufer ist an seine Bestellung vier Wochen gebunden, gerechnet vom Tag der Absendung seiner Bestellung.
(2) Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Waren und/oder Dienstleistungen zustande, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt.
(3) Ergänzende Vereinbarungen wie auch telefonische oder mündliche Änderungen und Ergänzungen in Bezug auf bereits bestätigte Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.


§ 4 PREISE

(1) Aufträge, für die keine Preise vereinbart wurden, werden ausschließlich nach unserer, am Tag der Lieferung gültigen, Preisliste berechnet.
(2) Unsere Preise für Lieferung verstehen sich "ex works" (INCOTERMS 2010) ausschließlich Transportverpackung, Transportkosten und Transportversicherung. Derartige Kosten sowie Kosten einer vom Käufer gewünschten Transportversicherung sowie für Montage- und Betriebsmittel werden gesondert in Rechnung gestellt, wenn sie nicht durch einen Festpreis in unserer Auftragsbestätigung abgedeckt sind.
(3) Technische Änderungen, welche der Käufer nach unserer Auftragsbestätigung wünscht, sind nur dann ohne Berechnung, wenn tatsächlich keine zusätzlichen Kosten entstehen. Jegliche weiteren Kosten im Zusammenhang mit einer nachfolgenden Aufforderung und einer bestätigten technischen Änderung der Waren sind vom Käufer zu tragen.
(4) Die Umsatzsteuer (MwSt.), gültig am Tag der Zahlung - sofern anwendbar - wird gesondert in Rechnung gestellt.


§ 5 ZAHLUNG, ZAHLUNGSVERZÖGERUNG, AUFRECHNUNG

(1) Andere Zahlungsmodalitäten, sofern nicht Bargeld oder Überweisungen, werden nur nach vorheriger Vereinbarung, und auch nur dann, erfüllungshalber angenommen.
(2) Rabatte oder Skonti dürfen nur dann abgezogen werden, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist. Ein Skontoabzug setzt voraus, dass sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit dem Auftrag innerhalb der Skontofrist bei uns eingehen.
(3) Bei Fehlen einer besonderen Vereinbarung hat die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen.
(4) Im Falle eines Zahlungsverzugs des Käufers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von
9 %-Punkten über dem Basiszinssatz sowie Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Unsere Ansprüche auf Ersatz eines tatsächlich höheren Schadens bleiben unberührt.
(5) Der Käufer ist nur bei rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von uns anerkannten Gegenansprüchen zur Aufrechnung berechtigt.
(6) Im Falle eines Zahlungszugs des Käufers über mehr als 8 Wochen sowie im Falle von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Käufer sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen an den Käufer, aus aktueller Bestellung oder aus anderen Aufträgen, nur noch gegen Vorauskasse auszuführen.
(7) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.


§ 6 LIEFERZEITEN

(1) Lieferfristen beginnen mit Absendung der Auftragsbestätigung, allerdings nicht bevor der Käufer die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben übermittelt hat und nicht bevor eine vereinbarte Anzahlung vom Käufer geleistet worden ist.
(2) Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich angemessen bei Arbeitskampfmaßnahmen, speziell Streik und Aussperrung, sowie in Fällen von höherer Gewalt oder unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Verantwortungsbereiches liegen, wenn solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes Einfluss haben. Dieses gilt auch dann, wenn die Umstände bei Sublieferanten gegeben sind. Sofern unser Betrieb durch die vorstehend genannten Umstände derart beeinflusst wird, dass uns die Ausführung des Auftrages nicht mehr zugemutet werden kann, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Sofern von uns verlangt, ist der Käufer verpflichtet in angemessener Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.


§ 7 VERSAND, GEFAHRÜBERGANG UND ANNAHMEVERZUG

(1) Die Wahl des Versandweges, der Versandart sowie des Frachtführers bleibt uns überlassen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Wir übernehmen keine Gewähr für die Wahl der günstigsten Versandart.
(2) Die Gefahr geht mit der Übergabe der Liefergegenstände an den Spediteur oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn wir die anschließende Montage beim Käufer übernommen haben.  Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaftsanzeige auf den Käufer über.
(3) Der Käufer hat uns sämtliche aus einem Annahmeverzug entstehenden Kosten und Schäden zu ersetzen. Vorbehaltlich eines höheren Schadens sind wir zumindest berechtigt, für jeden angefangenen Monat ein Entgelt in Höhe von 2 %, insgesamt jedoch maximal in Höhe von 5 % des Nettowertes der einlagerten Waren zu berechnen.
(4) Bei Annahmeverzug sowie in anderen Fällen, in denen wir wegen eines Verhaltens des Käufers zur Lagerung der bestellten Ware veranlasst werden, ist unsere jeweilige Forderung in diesem Zusammenhang binnen 14 Tagen nach Verzugseintritt fällig.


§ 8 GEWÄHRLEISTUNG

(1) Wir gewährleisten eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit von Konstruktion und Werkstoff sowie eine Herstellung nach Maßgabe der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden technischen Normen. Wir übernehmen keine Gewährleistung für die Einhaltung ausländischer Normen, sofern dies im Einzelfall nicht ausdrücklich mit dem Käufer schriftlich vereinbart wurde.
(2) Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Das gleiche gilt für die Minderung oder den Rücktritt. Die Verjährungsfrist gilt jedoch dann nicht, wenn durch das Gesetz eine längere Gewährleistungsfrist zwingend vorgesehen ist.


§ 9 MÄNGELRÜGE

(1) Der Käufer hat die von uns gelieferten Waren unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen und uns etwaige offensichtliche Mängel innerhalb von 3 Tagen zu melden. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu reklamieren. Im Falle eines Unterlassens der rechtzeitigen Mängelanzeige gilt die Lieferung als genehmigt. Den Käufer trifft die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.


§ 10 GEWÄHRLEISTUNGSRECHTE

(1) Der Käufer darf die Entgegennahme von Lieferungen aufgrund von unerheblichen Mängeln nicht verweigern.
(2) Bei Auftreten von Mängeln sind wir nach unserer Wahl innerhalb einer angemessenen Frist (Nacherfüllung) berechtigt und verpflichtet, Mängel zu beheben oder Ersatzlieferungen zu tätigen. Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in dem Umfang nachgekommen ist, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht.
(3) Sofern eine Nachbesserung aus unserer Sicht unmöglich ist, Nachbesserungsversuche zweimal erfolglos waren, oder die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht oder nur mit schuldhafter Verzögerung ausgeführt wird, kann der Käufer nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
Bei lediglich unerheblichen Mängeln, welche die Funktionsfähigkeit unserer Leistungen nicht beeinträchtigt, ist ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.

(4) Erbringen wir auf Aufforderung des Käufers Leistungen bei der Mängelsuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so sind wir berechtigt, eine Vergütung gemäß der jeweils gültigen Preisliste zu verlangen. Dies gilt speziell dann, wenn ein gemeldeter Mangel nicht nachweisbar oder uns nicht zuzuordnen ist, es sei denn, der Käufer weist nach, dass er das Nichtvorliegen eines Mangels nicht erkannt hat und ihn daran kein Verschulden trifft.
(5) Der Käufer hat keinen Anspruch auf Kosten, die im Rahmen der Nacherfüllung entstanden sind, einschließlich der Reise-, Transport-, Arbeits- und Materialkosten, soweit diese Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort verbracht worden ist als den ursprünglichen Erfüllungsort. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Verbringung dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht.


§ 11 HAFTUNG

(1) Soweit nicht anderweitig in diesen AGB geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Käufers, ungeachtet ihres Rechtsgrundes, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.
(2) Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht
A) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit;
B) wenn und sobald wir eine Garantie übernommen haben;
C) bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, ohne die das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet wäre und auf deren Erfüllung der Käufer deshalb regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflicht). Insoweit haften wir nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.
(3) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Rückgriff auf den Hersteller bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
(4) Wir sind nicht verantwortlich für Schäden aus nachfolgenden Gründen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Handhabung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Käufers oder Dritter.


§ 12 EIGENTUMSVORBEHALT

(1) Bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen verbleibt die Ware in unserem Eigentum. Bei Vertragsverletzungen des Käufers, einschließlich, ohne Einschränkung, Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen.
(2) Der Käufer hat die Ware pfleglich zu behandeln, angemessen zu versichern und, soweit erforderlich, zu warten.
(3) Soweit der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Ware mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird.
(4) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Fall tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung an uns ab, gleich ob diese vor oder nach einer eventuellen Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt. Unbesehen unserer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Käufer auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange und soweit der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt.
(5) Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 15 % übersteigen, sind wir verpflichtet, die Sicherheiten nach unserer Auswahl auf Verlangen des Käufers freizugeben.


§ 13 ERFÜLLUNGSVORBEHALT

(1) Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche Informationen und Unterlagen beizubringen, welche für die die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden.


§ 14 MONTAGE

(1) Der Käufer ist verpflichtet, die Kosten aller Arbeiten, die nicht im Rahmen unserer Dienstleistungen liegen, zu übernehmen und die rechtzeitige Verfügbarkeit derselben zu gewährleisten.
(2) Der Käufer hat auf der Baustelle alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz unseres Eigentums und unseres Montagepersonals zu treffen.
(3) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Käufer die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen zu machen.

(4) Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, so hat der Käufer alle Kosten für die Wartezeit und weitere erforderliche Reisen der Aufsteller oder des Montagepersonals zu tragen.
(5) Wir haften nur für die ordnungsgemäße Handhabung und Aufstellung oder Montage der Liefergegenstände. Wir haften nicht für die Arbeiten der Aufsteller oder unseres Montagepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit diese Arbeiten nicht unmittelbar mit der Lieferung und der Montage zusammenhängen und vom Käufer veranlasst wurden.
(6) Der Käufer vergütet uns die bei Auftragserteilung vereinbarten Kosten für Arbeitszeit, Fahrtkosten, Reisekosten sowie Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Der Käufer hat uns unverzüglich und wöchentlich die Arbeitszeiten des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme zu bestätigen.


§ 15 ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND

(1) Oldenburg ist der alleinige Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der vertraglichen Rechtsbeziehung. Alternativ sind wir berechtigt, ein Gerichtsverfahren am Ort des Geschäftssitzes des Käufers zu beantragen und zu führen.
(2) Der Vertrag, einschließlich seiner Auslegung, unterliegt dem deutschen Recht; Das UN-Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen.


§ 16 SONSTIGES

(1) Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser AGB unwirksam sein oder werden oder sollten sie eine Lücke enthalten, so soll die Rechtsgültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt werden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame oder nichtige Regelung durch eine rechtswirksame Regelung zu ersetzen, welche die Vorstellungen der Parteien am nächsten widerspiegelt, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit der Regelung gekannt hätten.